Winterdienst - Lästige, aber nötige Pflicht! | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Winterdienst - Lästige, aber nötige Pflicht!

Ein paar kurze Wintereindrücke gab es ja schon, daher müssen wir uns alle leider wieder mit den unangenehmen Folgen von Schnee und Eis befassen: dem Räumen und Streuen bei Schnee und Eisglätte. Denn bei Eis und Schnee sind sowohl der Bauhof, als auch die Anlieger gefordert. Daher möchte die Gemeinde die Gelegenheit nutzen, um den Anliegern noch einige Tipps zur Winterdienstpflicht zu geben.

Was haben die Einwohner zu tun?

Die Beseitigung von Schnee und Glätte auf den Gehwegen einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege liegt in der Pflicht der Anlieger. Es muss in der für Fußgänger erforderlichen Breite (mind. 1,20 m), wenn möglich, geräumt bzw. gestreut werden. Wenn keine Gehwege vorhanden sind, gelten als solche die Flächen am Rande der Fahrbahn auf einer Breite von 1,20 m. Falls an einer Fahrbahn nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, besteht nur für diese Seite die Räum- und Streupflicht.

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges anzuhäufen. Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind freizumachen. Es sollte möglichst vermieden werden, den Schnee auf die Fahrbahn zu räumen. Dies kann zu Unfällen führen und ist verboten. Außerdem drückt das Räumfahrzeug den Schnee auf den Gehweg oder Ihre Einfahrt zurück. Gemäß der Straßenreinigungssatzung muss in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr der Schnee unmittelbar nach beendetem Schneefall beseitigt werden.

Glätte ist in diesem Zeitraum unverzüglich nach ihrem Entstehen zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr sind Schnee und Glätte bis 8.00 Uhr am folgenden Tag zu entfernen. Sollte der Anlieger diese Pflicht nicht selber wahrnehmen können, z. B. wegen Urlaub, Krankheit etc., dann muss er für eine Vertretung sorgen.

Grundsätzlich sollte Schnee und Eis zunächst mechanisch geräumt werden. Zum Streuen sollten nur abstumpfende Mittel, wie Sand, Splitt oder Asche eingesetzt werden.

Was macht der Bauhof der Gemeinde?

Die Aufgabe des Bauhofes ist das Räumen und Streuen von Fahrbahnen und öffentlichen Flächen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Dies geschieht aufgrund eines genau festgelegten Räum- und Streuplanes. In diesem ist unter anderem die Reihenfolge der zu räumenden Straßen nach der Dringlichkeit, wie geräumt und gestreut werden muss, festgelegt. Wir bitten hierbei um Verständnis, wenn das Winterdienstfahrzeug bei Schneefall nicht an allen Stellen gleichzeitig sein kann.

Oft ist es dem Bauhof auch nicht möglich, in Wohnstraßen ausreichend zu räumen, da diese durch parkende Fahrzeuge zugestellt sind. Wir bitten deshalb darauf zu achten, dass die Fahrzeuge auf der Straße so abgestellt werden, dass das Räum- und Streufahrzeug gefahrlos passieren kann. Auch bitten wir um Verständnis, wenn durch das Räumfahrzeug eventuell von Ihnen bereits freigemachte Parkplatzzufahrten, Zugänge oder Ähnliches wieder zugeräumt werden sollten. Dies ist oft leider nicht anders möglich. Die Mitarbeiter des Bauhofes bemühen sich jedoch, soweit als möglich rücksichtsvoll zu räumen.

Aufgrund der neusten Rechtsprechung ist die Gemeinde dazu verpflichtet, die Erfüllung der Winterdienstpflicht zu kontrollieren, dem werden die Mitarbeiter des Ordnungsamtes auch nachkommen.